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Begutachtungsentwurf für ein "elektronische Notariatsform-gründungsgesetz" (eng)

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm für die 26. Gesetzgebungsperiode das Vorhaben „Digitalgründung von GmbH mit dem Notar“ als ausdrückliches Ziel gesetzt. Dem wird mit dem Entwurf für ein „Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (ENG)“ entsprochen.

Mit diesem sollen GmbH-Gesellschaftsgründungen erleichtert und damit attraktiver gemacht werden, ohne dass das besondere Schutzniveau der Notariatsaktsform, das sowohl dem Schutz der Beteiligten als auch der Sicherheit des Rechtsverkehrs dient, beeinträchtigt wird. Konkret ermöglicht wird dies durch die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verwendung sicherer elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten, bei deren Nutzung der Notar den (für die GmbH-Gründung notwendigen) Notariatsakt auch dann errichten kann, wenn eine (oder mehrere) der Parteien nicht persönlich vor ihm anwesend ist bzw. sind. Damit sollen künftig auch GmbH-Gründungen mit Personen möglich sein, die sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags im Ausland befinden.

Diese besondere Notariatsakts-Errichtungsmöglichkeit ist nach dem Entwurf (jedenfalls vorerst) ausdrücklich auf den Bereich des GmbH-Gründungsvorgangs beschränkt. Da es sich bei den notariellen Formvorschriften primär um berufsrechtliche Regelungen handelt, sind die erforderlichen Anpassungen in erster Linie in der Notariatsordnung zu treffen.

Der Vorschlag sieht darüber hinaus einige Anpassungen im Bereich der notariellen Unterschriftsbeglaubigung vor.

Hier soll zunächst dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in der notariellen Praxis die vom Notar bei der Beglaubigung einzuhaltenden Anforderungen zum Teil strenger gesehen und gehandhabt werden, als sich dies aus dem unmittelbaren Gesetzeswortlaut ergibt. Hier soll daher eine gesetzliche Angleichung in Richtung eines einheitlichen (höheren) Schutzniveaus vorgenommen werden.

Ferner soll eine Unklarheit in Ansehung jenes Mandantenkreises beseitigt werden, bei dem die Beglaubigung einer Unterschrift anhand einer beim Notar hinterlegten Musterunterschrift zulässig ist. Zu diesem Mandantenkreis sollen künftig ausdrücklich auch die unter Kontrolle des Rechnungshofes (oder eines Landesrechnungshofes) stehenden Rechtsträger zählen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen am 1. September 2018 in Kraft treten.

Die Begutachtungsfrist endet am 23. Mai 2018.

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