Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Statement des Bundesministeriums für Justiz

anlässlich der erfolgten Analyse der Berufungsentscheidung in der Causa ASFINAG

Ausgangslage

Der gesetzliche Auftrag der österreichischen Staatsanwaltschaften ist es, bei entsprechender Verdachtslage zu ermitteln. Dabei ist sowohl Belastendes als auch Entlastendes zu erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Staatsanwaltschaft dann zur Anklageerhebung verpflichtet. Hierbei ist der vom Gesetz vorgegebene Maßstab, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung größer ist, als die eines Freispruchs (vereinfacht gesagt: über 50 Prozent liegt). In Folge entscheidet ein unabhängiges Gericht über eine etwaige Verurteilung. Der Maßstab hierfür ist, dass die Schuld mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ erwiesen ist (vereinfach gesagt: Richtung 100 Prozent tendiert).

Berufungsverfahren in der Causa ASFINAG

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat in der Causa ASFINAG sämtliche Chats und Chat-Verläufe zum Akt genommen und dem Erstgericht (LG für Strafsachen Wien) und dem Berufungsgericht (OLG Wien) zur Verfügung gestellt. Es wurde daher sowohl Belastendes als auch Entlastendes zur gerichtlichen Bewertung vorgelegt.

Im Berufungsverfahren hat die WKStA naturgemäß nochmals gesondert auf jene Beweismittel hingewiesen, mit der sie ihre Berufung begründete. Diese Berufungsbegründung hat das Berufungsgericht in seiner mündlichen Urteilsverkündung kritisiert und mit der Bestätigung des Freispruchs eine andere Bewertung der Beweismittel als die WKStA vorgenommen. Hingegen wurde – auch in der schriftlichen Urteilsausfertigung – seitens des Gerichts keine Kritik am Ermittlungsverfahren oder an der Anklageerhebung an sich zum Ausdruck gebracht.

Zudem enthält die von der Oberstaatsanwaltschaft Wien und der zuständigen Fachabteilung des Justizministeriums analysierte schriftliche Urteilsausfertigung auch keine die WKStA betreffenden Ausführungen, dass nicht objektiv – also sowohl Be- als auch Entlastendes – ermittelt worden wäre.