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Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden – Ministerialentwurf Die Begutachtungsfrist läuft bis 19. Juli 2023.

Kurzinformation zum Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)

Der vorliegende Gesetzesvorschlag dient der Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Evaluierung des VerbotsG und soll in seiner Gesamtheit zu einem modernen, praktikableren und damit effizienteren VerbotsG führen, das nationalsozialistischer (Wieder-)Betätigung auf Ebene des Strafrechts weiterhin und mit Blick auf die seit 1992 veränderten gesellschaftlichen, aber auch technischen Gegebenheiten (Stichwort neue Medien) wirksam entgegenzutreten vermag. Zu diesem Zweck werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

1. Umstrukturierung der Tatbestände der §§ 3g und 3h VerbotsG durch stärkere Differenzierung im Hinblick auf die unterschiedlichen Erscheinungsformen der von diesen Bestimmungen erfassten Straftaten und Aufteilung jeweils in ein niederschwelliges Grunddelikt (Strafdrohung: sechs Monate bis fünf Jahre) und zwei Qualifikationen (Strafdrohung: ein bis zehn Jahre und zehn bis zwanzig Jahre), deutliche Verschärfung der nunmehr zweiten Qualifikation durch Einführung einer Untergrenze von zehn Jahren;

2. Ausdehnung der österreichischen Strafgewalt auf im Ausland gesetzte Verhaltensweisen, die unter die Tatbestände der §§ 3a, 3b, 3g und 3h VerbotsG fallen;

3. Einführung eines zwingenden Amtsverlustes für Beamtinnen und Beamte bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer unter einen Tatbestand des VerbotsG fallenden strafbaren Handlung samt korrespondierender Bestimmung für Vertragsbedienstete (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948);

4. Einführung einer Möglichkeit, NS-Propagandamaterial auch ohne Zusammenhang mit einer konkreten mit Strafe bedrohten Handlung einzuziehen.

Die Begutachtungsfrist endet am 19. Juli 2023.

Der Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023), samt Erläuterungen und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) sowie die Textgegenüberstellung stehen Ihnen hier zur Verfügung:

Downloads:

Gesetzestext (PDF, 145 KB)

Textgegenüberstellung (PDF, 198 KB)

Erläuterungen (PDF, 264 KB)

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 167 KB)