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Europäischer Datenschutztag am 28. Jänner 2021

40 Jahre Datenschutzkonvention des Europarates
 

Der Europarat hat am 28. Jänner 1981 das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108, Datenschutzkonvention) angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt. Damit wurden erstmals völkerrechtlich verbindliche, auch den grenzüberschreitenden Datenverkehr einschließende einheitliche Regelungen zum Datenschutz festgelegt. Die Datenschutzkonvention des Europarates wurde damit auch zu einem maßgeblichen Wegbereiter für das unionsrechtliche Datenschutzregime.

Besondere Bedeutung kommt der Datenschutzkonvention auch deswegen zu, weil mittlerweile auch diverse Staaten außerhalb des Kreises der Vertragsstaaten des Europarates (Uruguay, Mauritius, Senegal, Tunesien, Kap Verde, Mexiko, Argentinien und Marokko) sich diesem Datenschutzregime unterworfen haben und dies zu einer universellen Rechtsvereinheitlichung im Bereich des Datenschutzes beigetragen hat und weiterhin beiträgt. Insgesamt haben derzeit 55 Staaten die Datenschutzkonvention ratifiziert (darunter alle EU-Mitgliedstaaten).

Mit Ausnahme des in jeder Hinsicht besonderen Jahres 2020 haben zuvor 13 Jahre in Folge Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zu datenschutzrechtlichen Themenstellungen anlässlich der Auflage zur Unterzeichnung der Datenschutzkonvention des Europarats am 28. Jänner 1981 im Bundeskanzleramt und zuletzt im Bundesministerium für Justiz – gemeinsam vom Verfassungsdienst, der Datenschutzbehörde und dem Datenschutzrat organisiert – stattgefunden. Der Part des Verfassungsdienstes und der dortigen vormaligen Datenschutzabteilung wird im Lichte der Änderungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle vom Jänner 2020 nunmehr von der im Bundesministerium für Justiz eingerichteten Stabsstelle für Datenschutz übernommen. Die COVID 19-Pandemie mit den damit einhergehenden Restriktionen verhindert in diesem Jahr leider die Abhaltung der gewohnten traditionellen Veranstaltung zum Datenschutztag. Gerade für das Jahr 2021 ist dies in gleich in mehrerlei Hinsicht besonders bedauerlich.

Am 28. Jänner 2021 jährt sich die Unterzeichnung der Datenschutzkonvention des Europarats zum vierzigsten Mal. Die im Jahr 2012 aufgenommenen Verhandlungen auf Europaratsebene zur Modernisierung der Datenschutzkonvention konnten mit der Annahme des Änderungsprotokolls zur Datenschutzkonvention durch das Ministerkomitee des Europarats anlässlich der 128. Ministertagung am 18. Mai 2018 abgeschlossen werden. Unter österreichischem EU-Ratsvorsitz wurden die notwendigen Schritte zur Ermöglichung der Ratifikation dieses Änderungsprotokolls durch die EU-Mitgliedstaaten eingeleitet. Dementsprechend hat Österreich das Protokoll zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 10. Oktober 2018 unterzeichnet. Wenn nun schon das 40-jährige Bestehen der Datenschutzkonvention pandemiebedingt nur mit kleineren symbolischen Akten geehrt werden kann, sollte es in diesem Jubiläumsjahr aber gelingen, die Ratifikation des Änderungsprotokolls zur Datenschutzkonvention in Österreich abzuschließen.

Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass die Bekämpfung einer weltweiten Gesundheitskrise notgedrungen auch massive Eingriffe in grundrechtliche Positionen bedingt, wie sie bis vor Kurzem in einer auf rechtlichen Grundwerten basierenden und demokratisch geprägten Gesellschaft noch nicht vorstellbar gewesen wären. Neben dem Recht auf Freizügigkeit, dem Recht auf Erwerbsfreiheit und Eigentum sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zählt auch das Grundrecht auf Datenschutz zu jenen Grundrechten, die im Rahmen der Pandemiebekämpfung weitreichenden Beschränkungen unterworfen wurden. Selbst unter Berücksichtigung der zweifellos außergewöhnlichen Umstände, die zweifellos außergewöhnliche Maßnahmen erfordern, und in Anerkennung des (rechts)politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers muss die Achtung und Einhaltung grundrechtlicher Positionen von ungebrochener und unerschütterbarer Wichtigkeit sein. Die vielbeschworene Krisenfestigkeit der Grundrechte gilt es auch im Hinblick auf die Achtung des Grundrechts auf Datenschutz unter Beweis zu stellen. Das macht aus datenschutzrechtlicher Sicht eine fachliche, auch kritische Auseinandersetzung mit der einen oder anderen Maßnahme zur Krisenbewältigung unumgänglich.

Nicht zuletzt haben die traditionellen Veranstaltungen zum Datenschutztag der „Datenschutz-Community“ aus dem öffentlichen und privaten Bereich in großem Rahmen und schönem Ambiente die seltene Möglichkeit zum einschlägigen und gehaltvollen Informations- und Meinungsaustausch geboten. Wie hoch der Wert von unmittelbaren, nicht technikbasierten Sozialkontakten in fachlich ausgewiesenem und dennoch ungezwungenem Rahmen einzuschätzen ist, ist in Ermangelung solcher Möglichkeiten spätestens seit den pandemiebedingt langanhaltenden Kontakt- und Bewegungsbeschränkungen leidvoll bekannt.

In diesem Sinne ist auf eine rauschende Veranstaltung zum Datenschutztag 2022 zu hoffen, bei der wir auf die österreichische Ratifikation des Änderungsprotokolls zur Datenschutzkonvention und auf die erfolgreiche Bewältigung der Gesundheitskrise in Einklang mit grund- und datenschutzrechtlichen Werten in altbekannter, noch nicht vergessener Geselligkeit anstoßen können.

Im Hinblick auf den diesjährigen Datenschutztag wird darauf hingewiesen, dass die Datenschutzbehörde diesem Jahrestag eine Sonderbeilage (mit einem Vorwort des Vorsitzenden des Datenschutzrates, des Leiters der Stabsstelle für Datenschutz und der Leiterin der Datenschutzbehörde) zu ihrem Newsletter widmet.

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Sonderschrift zum Datenschutztag