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Gesetzliches Erbrecht

Erbunwürdigkeit

Als Erbunwürdigkeitsgründe werden allgemein besonders schwere Verfehlungen gegen die:den Verstorbenen und Angriffe gegen den letzten Willen gelten; auch strafbare Handlungen gegen nahe Angehörige sind erfasst.

Berücksichtigung von Pflegeleistungen – Pflegevermächtnis

Pflegeleistungen, die von nahen Angehörigen für die:den Verstorbene:n erbracht wurden, werden entsprechend zu berücksichtigen sein. Den nahen Angehörigen wird ein Pflegevermächtnis zukommen. Davon werden nur Pflegeleistungen erfasst, die während der letzten drei Jahre vor dem Tod der:des Verstorbenen erbracht wurden. Darüber hinausgehende Ansprüche können – wie bisher – als „normale:r“ Verlassenschaftsgläubiger:in und nicht als Vermächtnisnehmer:in geltend gemacht werden.

Erbrecht der Ehegattin bzw. des Ehegatten und der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners

Das gesetzliche Erbrecht der Ehegattin bzw. des Ehegatten und der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners wird insofern gestärkt, als diese:r neben den Großeltern und Geschwistern alles erbt. Außerdem entfällt der Pflichtteilsanspruch der Eltern. Tatsächlich dürfte es nämlich regelmäßig eher dem Willen der verstorbenen Person entsprechen, dass nach ihrem Tod ihre Ehegattin bzw. ihr Ehegatte oder ihr:e eingetragene:r Partner:in das gesetzliche Erbe nicht mit ihren Eltern oder Geschwistern teilen muss (wollen sie das doch, können sie das testamentarisch vorsehen). Außerdem steht der Versorgungsgedanke oder das Versorgungsbedürfnis bei diesen Angehörigen in der Regel weniger im Vordergrund.

Außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten

Das Gesetz sieht nun ein außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten vor, noch vor dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer:innen und der Aneignung durch den Bund (früher: Heimfall des Staates). Ob die verstorbene Person der Lebensgefährtin bzw. dem Lebensgefährten, die bzw. den sie nicht letztwillig bedacht hat, in aller Regel auch nichts aus ihrer Verlassenschaft zukommen lassen wollte, ist meist unsicher. Dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person wird es aber jedenfalls regelmäßig entsprechen, dass deren Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte dann zum Zug kommt, wenn weder Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene:r Partner:in noch Kinder noch andere gesetzliche Erben bzw. Erbinnen vorhanden sind und daher die Verlassenschaft den Vermächtnisnehmer:innen oder dem Staat zufallen würde. Voraussetzung für das Erbrecht ist die aufrechte Lebensgemeinschaft mit der verstorbenen Person zum Todeszeitpunkt, und dass die Lebensgemeinschaft zumindest während der letzten drei Jahre vor deren Tod bestanden hat. Pflichtteilsberechtigt ist die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nicht.

Gesetzliches Vermächtnis der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten

DerLebensgefährtin bzw. dem Lebensgefährten kommt – ähnlich wie bisher der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der bzw. dem eingetragenen Partner:in – ein gesetzliches, allerdings befristetes, Vermächtnis zu. Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte erhält damit das Recht, in der gemeinsamen Wohnung ein Jahr weiter zu leben und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen („Hausrat“) zu verwenden.

Scheidung und Erbrecht

Testamente zu Gunsten der früheren Ehegattin bzw. des früheren Ehegatten, der früheren eingetragenen Partnerin bzw. des früheren eingetragenen Partners oder der früheren Lebensgefährtin bzw. des früheren Lebensgefährten gelten als aufgehoben, wenn die Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde; das Gleiche gilt sinngemäß bei Änderungen der Abstammung oder Adoption.