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Datenschutzrat

Der beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Datenschutzrat ist ein Beratungsgremium für die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben. Weiters nimmt er zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung und fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind. Das Gleiche gilt für Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die wesentliche Fragen des Datenschutzes betreffen.

Der Datenschutzrat kann Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung und die Bundesminister:innen richten sowie Gutachten erstellen oder in Auftrag geben. Von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs kann der Datenschutzrat Auskünfte und Berichte verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz notwendig ist. Weiters kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen veröffentlichen und den Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zur Kenntnis bringen.

Dem Datenschutzrat gehören Vertreter:innen verschiedener Institutionen und Einrichtungen an. Vertreten sind die politischen Parteien, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesländer, der Gemeindebund und der Städtebund, ein:e von der bzw. vom Bundesminister:in für Justiz zu entsendende:r Vertreter:in des Bundes und ein:e von der Bundesregierung zu entsendende:r Vertreter:in aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien sowie zwei vom Datenschutzrat zu benennende nationale oder internationale Expertinnen bzw. Experten aus dem Bereich des Datenschutzes.

Die Sitzungen des Datenschutzrates werden von der:dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Jedes Mitglied des Datenschutzrates kann schriftlich die Einberufung des Datenschutzrates unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes begehren.

Die Beratungen in den Sitzungen des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die:der Leiter:in der Datenschutzbehörde sowie deren:dessen Stellvertreter:in und die zur Sitzung zugezogenen Sachverständige sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Rechtgrundlagen für den Datenschutzrat finden sich in den §§ 14 bis 17 des Datenschutzgesetzes (DSG).

Kontakt im Bundesministerium für Justiz

Geschäftsstelle des Datenschutzrats Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7, 1070 Wien
Telefon: +43 1 52152 - 2918
E-Mail: dsr@bmj.gv.at

Weiterführende Informationen

Downloads
Der Datenschutzrat - Geschichte und Rechtliches (147 KB) (Auszug aus Wögerbauer, Datenschutz - Teil II: Datenschutzrat (DSR), in Sachs/Thanner (Hrsg), Verfahren vor Sonderbehörden [2006])