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Entschädigungszahlungen und Rehabilitierungen

Wichtige Informationen rund um das Thema Entschädigungszahlungen und Rehabilitierungen strafrechtlich verfolgter homosexueller Menschen auf einen Blick.

Bis 2002 wurden Menschen in der Zweiten Republik wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt. Dafür hat sich Justizministerin Alma Zadić bereits 2021 entschuldigt. Nun folgt der nächste wichtige Schritt:

Alle Personen, die in der Zweiten Republik wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden und die in Folge etwa auch ins Gefängnis gehen oder schwerwiegende soziale Nachteile erleiden mussten (z.B. Verlust der Arbeit), werden mit Blick auf ihre Strafverfolgung rehabilitiert und finanziell entschädigt. 

Das Bundesministerium für Justiz hilft Ihnen zu ihrem Recht zu kommen und liefert an dieser Stelle wichtige Informationen für Sie rund um das Thema Entschädigungszahlungen und Rehabilitierungen für strafrechtlich verfolgte homosexuelle Menschen:

Wo kann ein Antrag auf Rehabilitierung und Entschädigung gestellt werden?

Die Anträge für die Rehabilitierung und Entschädigung können ab Donnerstag, 1. Februar 2024 gestellt werden: Entweder direkt vor Ort beim Landesgericht oder einfach per Post. Das dafür notwendige Antragsformular kann hier heruntergeladen werden: Antragsformular

Den Menschen, die den Antrag lieber direkt vor Ort am Landesgericht (statt per Post) stellen möchten, stehen die Mitarbeiter:innen der jeweiligen Justiz-Servicecenter unterstützend zur Seite. Hier können Sie nach dem für Sie passenden Gericht suchen: Gerichtssuche

Welche Dokumente benötigen Sie für Ihren Antrag?

Beigelegt werden sollen alle Dokumente, die bescheinigen, dass es zu einer Verurteilung, Freiheitsentziehung, einem Ermittlungsverfahren oder schwerwiegenden sozialen Nachteilen gekommen ist. Selbstverständlich werden auch die bei Gericht vorhandenen Unterlagen herangezogen, sodass auch das Fehlen von Dokumenten kein grundsätzlicher Hinderungsgrund ist. Auch wenn keine Unterlagen mehr vorhanden sind, gibt es die Möglichkeit, die Rehabilitation und Entschädigung über eigene Berichte und Aussagen von Auskunftspersonen und/oder Zeug:innen glaubhaft zu machen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Prozesse und Verurteilungen teils bereits sehr lange zurückliegen.

Ihre Entschädigung - Ihr Recht

  • € 3.000,- für jedes aufgehobene Urteil.
  • Zusätzlich € 1.500,- für jedes angefangene Jahr der Freiheitsentziehung.
  • € 500,- für jedes eingestellte Ermittlungsverfahren.
  • € 1.500,- als einmalige Zahlung, falls Sie durch das Verfahren besonders benachteiligt wurden - wirtschaftlich, beruflich oder gesundheitlich.

Verlinkungen

Entschädigungszahlungen und Rehabilitierungen für strafrechtlich verfolgte homosexuelle Menschen in der Zweiten Republik - BMJ

Antragsformular