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Bundesgesetz, mit dem das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

In der Praxis bestehen Unklarheiten darüber, ob die im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz vorgesehene (und von der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher:innen vorgegebene) Kreditwürdigkeitsprüfung eine Kreditvergabe auch dann zulässt, wenn auf Grund des Alters der:des Kreditnehmer:in damit gerechnet werden muss, dass die:der Kreditnehmer:in während der Vertragslaufzeit verstirbt.

Durch eine Ergänzung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz soll klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen bei der nach diesem Gesetz erforderlichen Kreditwürdigkeitsprüfung die Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, dass die:der Verbraucher:in während der Vertragslaufzeit verstirbt. Zum einen muss wahrscheinlich sein, dass die:der Verbraucher:in zu ihren:seinen Lebzeiten den laufenden Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann, und zum anderen muss der Wert der als Sicherheit dienenden Vermögenswerte Gewähr für die Abdeckung der mit dem Kreditvertrag im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten leisten.

Die Änderungen der Rechtsanwaltsordnung dienen der Präzisierung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958.

Die Begutachtungsfrist endet am 9.1.2023.

Downloads:

Begutachtungsentwurf (PDF, 295 KB)

Erläuterungen (PDF, 306 KB)

Textgegenüberstellung (PDF, 126 KB)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 119 KB)