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Begutachtungsentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2018

Der Ministerialentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2018 dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (in der Folge: RL Terrorismus), ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 sowie der Schaffung der Voraussetzungen für eine mögliche Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV Nr. 217). Die Richtlinie Terrorismus ist bis 8. September 2018 innerstaatlich umzusetzen.

Weiters soll mit dem Entwurf auch dem Phänomen der Behinderung der Hilfeleistung bei Unfällen durch Schaulustige entgegengetreten werden.

Die Hauptgesichtspunkte des Entwurfes sind:

  • Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit Terrorismus
  • Erweiterung des Kataloges der terroristischen Straftaten in § 278c Abs. 1 StGB
  • Erweiterung des Katalogs finanzierungstauglicher Straftaten in § 278d Abs. 1 StGB
  • Einführung eines neuen Straftatbestandes "Reisen für terroristische Zwecke" (§ 278g StGB)
  • Erweiterung des Personenkreises, welcher einen Anspruch auf Prozessbegleitung iSd § 66 Abs. 2 StPO hat, auf Opfer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)
  • Schaffung eines neuen Abs. 1 Z 2 in § 95 StGB, mit welchem die Behinderung der Hilfeleistung kriminalisiert wird

Die Begutachtungsfrist endet am 30. Mai 2018.

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