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Wiederaufnahme des regulären Verhandlungsbetriebs in Zivilverfahren

Seit 6. Mai 2020 sind mündliche Verhandlungen in Zivilverfahren wieder uneingeschränkt möglich; dies vorübergehend auch in Form von Videoverhandlungen.

Ab sofort können in sämtlichen Zivilverfahren, auch wenn keine besondere Dringlichkeit besteht, mündliche Verhandlungen auch in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. 

Die Entscheidung liegt im Ermessen der Richterin bzw. des Richters; zudem ist grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Verfahrensparteien erforderlich, damit eine Videoverhandlung stattfinden kann. Das Einverständnis gilt als erteilt, wenn sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen. Zu dieser Regel gibt es Ausnahmen:

In Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulose- und nach dem Epidemiegesetz kann auch ohne Einverständnis der Parteien via Videokonferenz verhandelt werden, sofern die Verhandlung außerhalb des Gerichts, also etwa vor Ort durchzuführen wäre.

In Exekutions- und Insolvenzverfahren ist eine Zustimmung der Parteien nicht erforderlich. Allerdings ist eine Videoverhandlung dann nicht möglich, wenn eine zu vernehmende oder teilnahmeberechtigte Person binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigt, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel für eine Videokonferenz verfügt.

Auch Beweisaufnahmen via Videokonferenz möglich

Auch Beweisaufnahmen können via Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Verfahrensparteien dem zustimmen. So können beispielsweise per Video zugeschaltete Parteien oder Zeug*innen vernommen werden oder Sachverständige ihr Gutachten erstatten. In Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulose- und nach dem Epidemiegesetz können Beweise auch ohne Einverständnis der Parteien via Videokonferenz aufgenommen werden.

Sonderbestimmungen für Personen mit erhöhter Gesundheitsgefährdung

Jede als Verfahrensbeteiligte*r, Zeugin bzw. Zeuge, Sachverständige*r, Dolmetscher*in und sonst dem Verfahren beizuziehende Person kann beantragen, via Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt. Stehen einer Partei oder einer Zeugin bzw. einem Zeugen die dafür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, so kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, die vertretene Partei und die Zeugin bzw. der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist derartigen Anträgen stattzugeben.

Online-Vergleiche

Auch Vergleiche können im Rahmen einer Videoverhandlung geschlossen werden. Dafür hat das Gericht entweder den Vergleichstext auf dem Bildschirm für die Parteien sichtbar zu machen oder laut und deutlich vorzulesen bzw. den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Jede Partei hat ihren Willen, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen.

 

Links
8. COVID-19-Gesetz
1. COVID-19-Justizbegleitgesetz