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2. COVID-19-Justizbegleitgesetz und andere Änderungen im Justizbereich

8. April 2020

National- und Bundesrat haben im Rahmen des 4. COVID-19-Gesetzes neue Maßnahmen mit Auswirkungen auch auf das Zivil- und Strafrecht sowie auf das Vergaberecht beschlossen. Dabei wurden das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das COVID-19 Begleitgesetz Vergabe verabschiedet. Geändert wurden außerdem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz sowie die Strafprozessordnung. Hier eine Übersicht der Maßnahmen:

1) ZIVILRECHT

Mietrecht

Ein spezieller Kündigungsschutz gilt für Mieter*innen von Wohnraum, die durch die COVID-19-Krise in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden und deswegen mit Mietzinszahlungen, die im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig wurden oder werden, ganz oder teilweise in Verzug geraten. Ihr Mietvertrag kann allein wegen des Mietzinsrückstands aus diesem Zeitraum (April bis Juni 2020) bis Ende Juni 2022 weder gekündigt noch wegen qualifizierten Mietzinsrückstands aufgehoben werden. Solche Zahlungsrückstände kann der/die Vermieter*in auch erst nach dem 31. Dezember 2020 gerichtlich einklagen, wenn auch mit Verzugszinsen von höchstens 4 Prozent per annum. Auch ein (teilweises) einseitiges Einbehalten der Kaution zur Tilgung dieser Zahlungsrückstände ist bis Jahresende nicht möglich. Die genannten Erleichterungen gelten für sämtliche Wohnraummieten, egal ob sie dem MRG unterliegen oder nicht; sie gelten jedoch nicht für Geschäftsraummieten oder Pacht.

Läuft ein befristeter Wohnungsmietvertrag nach 30. März 2020, aber vor 1. Juli 2020 ab, so können der/die Mieter*in und der/die Vermieter*in den Mietvertrag einvernehmlich und schriftlich bis 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängern. Für diese Verlängerung gilt ausnahmsweise nicht die in § 29 Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehene Mindestbefristungsdauer von drei Jahren. Diese Sonderregelung gilt für alle dem MRG unterliegenden Wohnraummieten (für Wohnungsvermietungen außerhalb des MRG gibt es ohnehin keine Beschränkungen für die Befristung).

Informationen betreffend Räumungsexekutionen finden sich weiter unten im Kapitel EXEKUTIONSVERFAHREN.

Verbraucherkredite und Kredite von Kleinstunternehmer*innen

Auch für Verbraucher*innen und Kleinstunternehmer*innen, die mit der Rückzahlung eines vor 15. März 2020 abgeschlossenen Kreditvertrags wegen der COVID-19-Krise in Verzug geraten, gibt es Erleichterungen: Haben diese Verbraucher*innen oder Kleinstunternehmer*innen Einkommensausfälle wegen COVID-19 und ist ihnen deswegen die Leistung von Kreditrückzahlungen, die im Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig wurden oder werden, nicht zumutbar (insbesondere weil sonst ihr angemessener Lebensunterhalt gefährdet wäre), werden diese Zahlungen für drei Monate gestundet. Dadurch verlängert sich – jedoch nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme dieses gesetzlichen Zahlungsaufschubs – die Vertragslaufzeit automatisch um drei Monate und bleiben auch allenfalls gegebene Sicherheiten bis zum neuen Vertragsende aufrecht, sofern die Vertragsparteien für die Zeit nach 30. Juni 2020 nicht einvernehmlich eine andere Zahlungsvereinbarung treffen. Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten.

Für den Zeitraum der gesetzlichen Stundung fallen keine Verzugszinsen oder sonstige Kosten an.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Verzugszinsen, Inkassokosten und Konventionalstrafen

Gerät ein*e Vertragspartner*in, dessen/deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die COVID-19-Krise erheblich beeinträchtigt wird, mit Zahlungsverpflichtungen, die im Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig wurden oder werden, in Verzug, muss er/sie für außergerichtliche Eintreibungsmaßnahmen, die vor 1. Juli 2020 durchgeführt wurden, keinen Kostenersatz leisten. Außerdem sind die Verzugszinsen bis zu diesem Zeitpunkt mit 4 Prozent per annum begrenzt. Diese Regelung gilt für Zahlungsverpflichtungen aus sämtlichen Verträgen, die vor dem 1. April 2020 geschlossen wurden, und zwar sowohl für Unternehmer-Verbraucher-Geschäfte als auch für andere Rechtsgeschäfte.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer für den Fall verspäteter Leistungserbringung vereinbarten Konventionalstrafe entfällt, soweit der Leistungsverzug des Schuldners die Folge der Beschränkungen des Erwerbslebens wegen COVID-19 oder einer Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wegen COVID-19 ist. Das gilt auch dann, wenn der Fälligkeitstermin erst nach den pandemiebedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens gelegen ist, die Verzögerung aber noch aus der Krisenzeit herrührt.

Notariatsakte und notarielle Beglaubigung

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Notariatsakte und andere notarielle Urkunden (einschließlich von Beglaubigungen) bis zum 31.12.2020 nunmehr generell auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden.

 

2) ZIVILVERFAHREN

Klarstellung zur Unterbrechung von Fristen

Soweit im Zivilverfahren Fristen bis 30. April 2020 wegen COVID-19 unterbrochen sind, beginnen diese am 1. Mai 2020 neu zu laufen. Nun wurde klargestellt, dass der 1. Mai 2020 der Tag des fristauslösenden Ereignisses für die neu zu laufen beginnende Frist ist und daher an diesem Tag die Frist zu laufen beginnt.

Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs 1 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs 2 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.

Zustellungen

Zwischenzeitlich wurde das Zustellgesetz geändert, wodurch Postbedienstete entlastet und persönliche Kontakte bei der Zustellung vermieden werden. Der Beschränkung der Zustellung durch Gerichte bedurfte es daher nicht mehr. Die Einschränkung der Zulässigkeit von Zustellungen im Zivilverfahren, die bislang vorgesehen war, wurde daher wieder zurückgenommen. Gerichte dürfen wieder uneingeschränkt Zustellungen an Verfahrensparteien vornehmen. Sollte durch die Zustellung eine Frist ausgelöst werden, ist diese bis 30. April 2020 ohnedies unterbrochen, außer das Gericht ordnet ausdrücklich etwas anderes an oder es handelt sich um ein Verfahren über die Zulässigkeit einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme oder um ein Insolvenzverfahren (siehe unten).

Es besteht aber eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Justiz, damit bei Bedarf gezielte Ausnahmen vorgesehen werden können, etwa wenn über bestimmte Gebiete eine Quarantäne verhängt werden sollte etc.

Gerichtsgebühren

Eine bereits gesetzliche vorgesehene Indexanpassung der Gerichtsgebühren wird bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Bereits gesetzlich geregelt ist, dass Anträge auf Unterhaltsvorschuss zwischen 22. März 2020 und 30. April 2020 auch ohne vorhergehenden Exekutionsantrag gestellt werden können. Nun wurden die nach dieser Ausnahmebestimmung gestellten Anträge auch von der Gerichtsgebührenpflicht befreit. Bereits bezahlte Gebühren werden rückerstattet.

Gebührenfrei ist auch die Verbücherung solcher Pfandrechte, die der Besicherung von Darlehen dienen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgenommen werden. Dies gilt für alle vor 1. Juli 2020 beim Grundbuchsgericht eingebrachten Anträge. Der Zusammenhang mit COVID-19 ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH oder auf andere geeignete Weise zu bescheinigen.

 

3) EXEKUTIONSVERFAHREN

Räumungsexekution

Die zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen erschweren die Suche nach einer neuen Wohnmöglichkeit erheblich. Um zu verhindern, dass Personen in der aktuellen Situation aufgrund einer Delogierung unterstandslos werden, soll die Räumung von Wohnungen auf Antrag des Verpflichteten aufgeschoben werden können.

Die zwangsweise Räumung von Wohnungen ist auf Antrag der bzw. des Verpflichteten aufzuschieben, wenn diese*r die Wohnung dringend benötigt. Eine Sicherheitsleistung ist in diesem Fall nicht aufzuerlegen. Die bzw. der Vermieter*in hat das Recht zur schriftlichen Stellungnahme, die Frist dafür ist nicht unterbrochen. Die Aufschiebung der Räumungsexekution ist dann nicht gerechtfertigt, wenn schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile der betreibenden Gläubigerin bzw. des betreibenden Gläubigers entgegenstehen.

Ansonsten ist auf deren bzw. dessen Antrag die aufgeschobene Räumungsexekution fortzusetzen, sobald die die Bewegungsfreiheit oder die zwischenmenschlichen Kontakte einschränkenden Maßnahmen wegen COVID-19 aufgehoben wurden, spätestens jedoch sechs Monate nach Aufschiebung. Eine frühere Fortsetzung ist möglich, wenn das dringende Wohnbedürfnis der bzw. des Verpflichteten wegfällt; innerhalb der ersten drei Monate nach Aufschiebung ist eine Fortsetzung überhaupt nur unter dieser Voraussetzung möglich. Im Verfahren über einen solchen Antrag auf Aufschiebung findet kein Kostenersatz statt.

 

4) INSOLVENZVERFAHREN

Fristen im Insolvenzverfahren

Um Sanierungsverfahren rasch abwickeln zu können, sind Insolvenzverfahren von der Fristenunterbrechung nun ausgenommen. Bereits unterbrochene Fristen beginnen sofort nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wieder neu zu laufen; der Tag der Kundmachung (4. April 2020) wird bei der Fristenberechnung nicht mitgezählt. Die Fristen im Insolvenzverfahren können jedoch auf Antrag oder von Amts wegen um bis zu 90 Tage verlängert werden, bei einigen Fristen aber nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen.

Der bzw. dem Schuldner*in ist zudem die Eigenverwaltung erst zu entziehen, wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 120 Tagen (statt 90 Tagen) nach Verfahrenseröffnung von den Gläubigern/Gläubigerinnen angenommen wurde.

Zustellungen im Insolvenzverfahren

Eine besondere Zustellung an Gläubiger*innen unterbleibt vorübergehend. Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei erfolgen jedoch weiterhin unverändert.

Aussetzung der Antragspflicht bei Überschuldung

Die Verpflichtung der Schuldnerin bzw. des Schuldners, bei Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, gilt bei einer im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingetretenen Überschuldung ausnahmsweise nicht. Liegt am Ende dieses Zeitraums Überschuldung vor, muss innerhalb von 60 Tagen ab 30. Juni 2020 oder innerhalb von 120 Tagen ab Eintritt der Überschuldung ein Insolvenzantrag gestellt werden, je nachdem welcher Zeitraum später endet.

An der Verpflichtung, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, ändert sich hingegen nichts.

Überbrückungskredite

Wird bis 30. Juni 2020 bei Überschuldung ein unbesicherter Kredit in Höhe einer beantragten Kurzarbeitsbeihilfe gewährt, so unterliegt dieser nicht der Anfechtung nach der Insolvenzordnung, sollte später ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dies gilt auch für die Rückzahlung des Kredits sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe, sofern der bzw. dem Kreditgeber*in die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht bekannt war.

Stundung der Zahlungsplanraten

Befindet sich ein*e Schuldner*in infolge der COVID-19-Maßnahmen in einer geänderten Einkommens- und Vermögenslage und kann deshalb fällige Verbindlichkeiten eines Zahlungsplans nicht erfüllen, kann sie bzw. er eine Stundung der Verbindlichkeiten beantragen. Der Antrag ist spätestens 14 Tage nach Erhalt einer Mahnung zu stellen, eine Stundung ist für höchstens neun Monate möglich. Gläubiger*innen haben ein Äußerungsrecht; äußern sie sich nicht, wird Zustimmung angenommen. Stimmt die Gläubiger*innenmehrheit zu oder stehen keine schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile einer Gläubigerin bzw. eines Gläubigers entgegen, ist die Stundung zu bewilligen.

 

5) GRUNDBUCHSRECHT

Grundbücherliche Rangordnung

Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres ab ihrer Bewilligung. Hier ist nun klargestellt, dass auch diese Frist im Zeitraum 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt ist und sich daher um diesen Zeitraum (40 Tage) verlängert.

 

6) GESELLSCHAFTSRECHT

In Zeiten der COVID-19-Pandemie ist ein physisches Zusammentreffen mehrerer Personen zumindest unzweckmäßig und teilweise auch ausdrücklich verboten. Daher mussten gesetzliche Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die an sich vorgeschriebenen Versammlungen und Sitzungen verschiedener Gesellschaftsorgane auf andere Weise stattfinden oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können.

Mit dem „Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz“ wurde daher die Möglichkeit geschaffen, dass Versammlungen von Gesellschaften auch virtuell – d.h. in erster Linie über eine Videokonferenz – abgehalten und Beschlüsse unter Umständen auch schriftlich gefasst werden dürfen. Auch die von solchen Versammlungen gefassten Beschlüsse sind wirksam. Das hilft vor allem börsenotierten Aktiengesellschaften, deren Hauptversammlungen großteils im ersten Halbjahr eines Jahres stattfinden. Die genauere Regelung für virtuelle Versammlungen und Beschlussfassungen wird durch eine Verordnung der Bundesministerin Für Justiz erfolgen, die demnächst erlassen werden wird. Die Verordnung wird alle Gesellschaftsformen, Vereine (auch Versicherungsvereine), Privatstiftungen und Sparkassen umfassen.

Da es in manchen Gesellschaften auch nicht möglich oder zweckmäßig sein wird, virtuelle Versammlungen abzuhalten, wurden außerdem diverse Fristen, innerhalb derer die betreffenden Versammlungen normalerweise stattfinden müssen, gesetzlich bis zum Jahresende 2020 erstreckt. Auch der Entfall von Aufsichtsratssitzungen (sie müssen vierteljährlich stattfinden) infolge von COVID-19 stellt bis Ende April keine Gesetzesverletzung dar.

Alle diese Maßnahmen gelten bis Ende des Jahres 2020.

Rechnungslegung

Da viele Unternehmen auch ihre Jahresabschlüsse nicht fertig stellen können, wurde schon im Rahmen des 1. COVID-19-Justizbegleitgesetz die Bestrafung durch die Firmenbuchgerichte für die nicht rechtzeitige Vorlage von Jahresabschlüssen vorerst ausgesetzt.

In einem zweiten Schritt wurde den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen auch die Möglichkeit eingeräumt, die Frist für die Aufstellung von Jahresabschlüssen, die bisher in den ersten 5 Monaten eines Geschäftsjahres stattzufinden hatte (d.h. in der Regel bis Ende Mai), um bis zu 4 Monate zu überschreiten. Auch die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch, die bisher nach 9 Monaten (d.h. in der Regel bis Ende September) zu erfolgen hatte, wurde auf 12 Monate erstreckt. Das verschafft den Unternehmen die notwendige Zeit, die Jahresabschlüsse aufzustellen, sie gegebenenfalls prüfen zu lassen, in der Haupt- oder Generalversammlung feststellen zu lassen und dann beim Firmenbuch offenzulegen. Dasselbe gilt auch für Konzernabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der genannten Fristen aufzustellen und einzureichen sind.

Eigenkapitalersatz

Nach § 1 des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) ist ein Kredit, den ein*e Gesellschafter*in der Gesellschaft in der Krise gewährt, grundsätzlich Eigenkapital ersetzend. Nun wurde klargestellt, dass ein solcher in der Krise gewährter Kredit dann nicht vorliegt, wenn der Geldkredit im Zeitraum 5. April 2020 bis 30. Juni 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und die Kreditsumme auch ausgeschüttet wird, sofern die Gesellschaft dafür weder ein Pfand oder eine andere vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt.

 

7) STRAFVERFAHREN

Gerichtstag per Videokonferenz

Nunmehr können nicht nur Gerichtstage des Obersten Gerichtshofs im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden, sondern auch sämtliche Gerichtstage im Berufungsverfahren vor allen Berufungsgerichten per Videokonferenz durchgeführt werden.

Verordnungsermächtigung

Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nun auch die Unterbrechung folgender Fristen anordnen: Frist zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; zur Äußerung zu Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei bei einem Einspruch wegen einer Rechtsverletzung; für die Beantragung einer Begründung der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens; für Fortsetzungsanträge nach der Einstellung des Verfahrens; für die Gegenausführung zu einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung; für den Einspruch gegen die Anklageschrift; für die Gegenausführung; zum Erlag der Geldstrafe; für den Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil.

Schon bisher konnte durch Verordnung angeordnet werden, dass die Zeiten von Maßnahmen gegen COVID-19, die Zahlungspflichtige in ihrem Erwerbsleben betreffen (zum Beispiel Geschäftsschließungen), in Zahlungsfristen bei gewährten Zahlungserleichterungen bei Diversion und Geldstrafen auch in die Fristen für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Rahmen einer Diversion nicht eingerechnet werden: Dies gilt nun auch für die Frist zur Schadensgutmachung und für den sonstigen Tatfolgenausgleich.

Die Möglichkeit, dass Haftverhandlungen zur Verlängerung der Untersuchungshaft entfallen können, wurde auf solche Fälle eingeschränkt, in denen die Durchführung der Haftverhandlung per Videokonferenz nicht möglich ist.

 

8) VERGABERECHT

In den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren und Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen endet die allgemeine Fristenunterbrechung, die Fristen beginnen mit 7. April 2020 neu zu laufen.

Auch die Fristenhemmung für verfahrenseinleitende Anträge lief mit Inkrafttreten des 3. COVID-19-Gesetzes (5. April 2020) aus. Beschlüsse in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sollen künftig ohne persönlichen Kontakt gefasst und auch Akteneinsicht soll ohne persönlichen Kontakt gewährt werden können.

 

Link
2. COVID-19 -Justizbegleitgesetz