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Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeits-Berichterstattung

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 21. April 2021 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD).

Der Vorschlag üerarbeitet die bestehenden Berichtspflichten der NFRD (Non-Financial Reporting Directive, NFI-Richtlinie) und führt folgende Neuerungen ein:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle großen Unternehmen und alle an einem geregelten Markt notierten Unternehmen (mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen);
  • Erfordernis einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • detailliertere und standardisierte Anforderungen an die Offenlegungspflichten der Unternehmen;
  • Verbesserung des Zugangs zu Informationen, indem die Veröffentlichung in einem gesonderten Abschnitt der Lageberichte der Unternehmen vorgeschrieben wird.

Der Vorschlag zielt darauf ab, Lücken in den geltenden Vorschriften für die Angabe nichtfinanzieller Informationen zu schließen, deren Qualität und Vergleichbarkeit bislang nicht ausreichte, um eine angemessene Berücksichtigung durch die Anleger zu ermöglichen.

Die Europäische Union möchte mit dieser Richtlinie ihre Vorreiterrolle bei der Festlegung nachhaltiger Standards bestätigen. Die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsdaten wird durch die Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglicht, die von der Europäischen Kommission nach fachlicher Beratung durch die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und mehrere europäische Agenturen im Wege eines delegierten Rechtsakts angenommen werden.

Am 24. Februar 2022 hat der Rat hat seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) festgelegt. Mit der festgelegten allgemeinen Ausrichtung erhält der Ratsvorsitz ein Mandat für weitere Gespräche mit dem Europäischen Parlament, die im Frühjahr 2022 beginnen sollen.

Mit dem Text werden ein breiterer Anwendungsbereich sowie eine Klarstellung und Erweiterung der Berichtspflichten vorgeschlagen und es wird sichergestellt, dass die Berichterstattung den verbindlichen EU-Standards entspricht. Ferner soll die digitale Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zur Pflicht werden.

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