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Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2021)

In Umsetzung des aktuellen Regierungsprogramms, welches die Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen hin zu einem modernen Maßnahmenvollzugsgesetz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR vorsieht, beinhaltet der Ministerialentwurf Änderungen im Bereich des StGB, der StPO und des JGG. Diese sollen aus Gründen der Dringlichkeit vorgezogen werden, während das Maßnahmenvollzuggesetz (MVG) zu einem späteren Zeitpunkt nachgezogen werden soll. Lediglich die als Ersatz für die bedingte Nachsicht der Maßnahme nach § 21 StGB vorgesehen gewesenen Regelungen im MVG betreffend das vorläufige Absehen vom Vollzug der Maßnahme sollen mit vorgezogen und vorläufig im StVG geregelt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des materiellen Strafrechts:

1.               "Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum" statt "Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher";

2.               "schwerwiegende und nachhaltige psychiatrische Störung" statt "geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades";

3.               im Sinne der Empfehlungen des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Maßnah-menvollzug Engerführung der Kriterien für die Kausalität zwischen Störung und Anlasstat bzw. Störung und Prognosetat sowie Festschreibung des Kriteriums der "hohen Wahrscheinlichkeit" der Prognosetat im Sinne der Rechtsprechung des OGH (§ 21 Abs. 1 und 2 StGB);

4.               Anhebung der Schwelle bei der Anlasstat;

5.               Erweiterung des § 23 StGB um die Unterbringung gefährlicher terroristischer Straftäter im Lichte des MRV vom 11.11.2020;

6.               Entscheidung über Notwendigkeit der weiteren Anhaltung binnen Jahresfrist seit der letzten Entscheidung (statt bisher [Beginn der] Überprüfung binnen dieser Frist);

7.               Ersetzung der bedingten Nachsicht der Maßnahme durch vorläufiges Absehen vom Vollzug; gerichtliche Aufsicht auch schon beim vorläufigen Absehen vom Vollzug; Möglichkeit zur "Krisenintervention" beim vorläufigen Absehen (vorläu-fig im StVG geregelt).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des Strafprozessrechts:

1.               Anpassung an die neue Terminologie des StGB;

2.               Neuregelung der Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung, spezifisches gelinderes Mittel bei ausreichender Behandlung und Betreuung auch außerhalb einer vorläufigen Unterbringung sowie ausdrückliche Regelungen zu Ort und Vollzug der vorläufigen Unterbringung;

3.               Festlegung der Zuständigkeit des großen Schöffengerichts (§ 32 Abs. 1a StPO) zur Entscheidung über einen Antrag auf Unterbringung (sofern nicht das Geschwore-nengericht zuständig ist);

4.               Ausdrückliche Regelungen zur Gleichwertigkeit von Anklageschrift und Antrag auf Unterbringung;

5.               Umfassende und klare Regelung der Besonderheiten der Hauptverhandlung in Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB;

6.               Festschreibung der verfahrensrechtlichen Regelungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a StVG;

7.               Vornahme der notwendigen Anpassungen an die nunmehr gemeinsame Rege-lung der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 und 2 StGB im 1. Abschnitt des 21. Hauptstücks;

8.               zeitgemäße und den legistischen Richtlinien entsprechende Gliederung des 21. Hauptstücks.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des JGG:

1.               Schaffung von Sonderbestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene betreffend Verhängung und Vollzug von Maßnahmen nach § 21 StGB und § 23 StGB im JGG.

2.               Verbesserte Bekämpfung der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut.

3.               Nachschärfung betreffend die Vernehmung junger erwachsener Beschuldigter.

Hauptgesichtspunkt des Entwurfs im Bereich des StRegG:

Aufnahme von Regelungen, wonach Verurteilungen wegen terroristischer Strafsachen sowie in deren Zusammenhang erteilte Anordnungen gerichtlicher Aufsicht oder Weisungen zum Zwecke der Beauskunftung gesondert gekennzeichnet werden.

Die Begutachtungsfrist endet am 6. Juli 2021.

Der Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2021), samt Erläuterungen und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) sowie die Textgegenüberstellung stehen Ihnen unter dem nachstehenden Link zur Verfügung:

Downloads
Gesetzestext (PDF, 497 KB)
Erläuterungen (PDF, 622 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 691 KB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 145 KB)